Wahlen
Kommunalwahlen mit Direktwahlen
Der Landtag hat den Termin für die Kommunalwahlen auf den 13.09.2026 festgelegt.
Nach Beschluss des Kreistages Northeim und des Rates des Fleckens Bodenfelde wird an diesem Tag auch die Wahl der Landrätin/des Landrates sowie der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters des Fleckens Bodenfelde stattfinden. Sollte eine Stichwahl erforderlich sein, wird diese voraussichtlich am 27.09.2026 abgehalten.
Informationen zu den Kommunalwahlen 2026 und Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems
Antrag auf Erteilung einer Gruppenauskunft in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Flecken Bodenfelde
Antrag auf Erteilung einer Gruppenauskunft in Zusammenhang mit
Wahlen und Abstimmungen gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
(BMG)
Hinweis zur Wahlberechtigung bei Umzug
Kommunalwahl 13.09.2026
Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bei einem Umzug der Zeitpunkt des
Zuzugs sowie das Meldedatum maßgeblich. Änderungen der melderechtlichen Daten
können Auswirkungen auf die Wahlberechtigung und die Art der Eintragung (von Amts
wegen oder auf Antrag) haben.
Bei einem Zuzug bis zum 13.06.2026 erfolgt die Eintragung, bei rechtzeitiger Meldung,
grundsätzlich von Amts wegen.
Bei einer Meldung vom 03.08.2026 bis 28.08.2026 ist eine Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nur auf Antrag möglich.
Ab dem 29.08.2026 ist eine Aufnahme grundsätzlich nicht mehr möglich.
Bei einem Zuzug ab dem 14.06.2026 besteht in der Zuzugsgemeinde für die
Kommunalwahl 2026 grundsätzlich keine Wahlberechtigung (§ 48 Abs. 1 Nr. 2
NKomVG).
Besonderheiten innerhalb desselben Landkreises
Bei Umzügen innerhalb desselben Landkreises kann es zu einer Aufteilung des
Wahlrechts kommen, wenn der Umzug innerhalb der maßgeblichen Fristen erfolgt.
Für unterschiedliche Wahlen (z. B. Gemeindewahl, Kreiswahl) kann das Wahlrecht
unterschiedlich bestehen bleiben oder entfallen.
Impressumspflicht für Wahlwerbung
Der Flecken Bodenfelde weist darauf hin, dass Veröffentlichungen, die von Wahlvorschlagsträgern in Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (Wahlplakate, Flyer, Wurfsendungen etc.) Druckerzeugnisse i. S. des § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG) sind.
Sie unterliegen daher der Impressumspflicht des § 8 Abs. 1 NPresseG. Auf den Druckwerken sind Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers bzw. beim Selbstverlag (was auf Wahlwerbemittel zutreffen dürfte) Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers zu nennen. Der Impressumspflicht wird insbesondere nicht durch Angabe lediglich einer E-Mail-Adresse Genüge getan. Der Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 1 NPresseG dar, die nach § 22 Abs. 3 NPresseG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Die Wahlvorschlagsträger sind kraft Gesetzes an diese Rechtslage gebunden.
Es wird um entsprechende Beachtung gebeten.
| Frau Nicole Michalke | |
| Bürgerbüro, StandesamtTelefon: 05572 9369-15 Telefax: 05572 9369-91 E-Mail: michalke@bodenfelde.de | |
