Verbrennen von Gartenabfällen und Lärmschutz
Aus aktuellem Anlass folgende Hinweise:
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist der Betrieb von Rasenmähern werktags in der Zeit von 20 bis 7 Uhr, Kantenschneidern (mit Verbrennungsmotor) werktags in der Zeit von 17 bis 9 Uhr und 13 bis 15 Uhr, Heckenscheren werktags in der Zeit von 20 bis 7 Uhr. Bohrgeräten werktags in der Zeit von 20 bis 7 Uhr, Kreissägemaschinen werktags in der Zeit von 20 bis 7 Uhr
und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht gestattet.
Die Betriebseinschränkung bezieht sich dabei allerdings nur auf reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete und Sondergebiete, die der Erholung, Fremdenbeherbergung usw. dienen.
Hier der Verordnungstext:
Gartenabfälle dürfen nicht mehr verbrannt werden
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Verbrennen von Gartenabfällen nicht mehr erlaubt ist.
Pflanzliche Abfälle und Treibsel