Die Einebnung von Grabstätten und die damit verbundene Rückgabe des Nutzungsrechts kann grundsätzlich auch vor Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit erfolgen.
Diese Rückgabe kann, wie auch die Verlängerung von Grabstätten, nur für die gesamte Grabstätte erfolgen und nicht nur für einzelne Stellen. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechts verliert der/die Nutzungsberechtigte sämtliche Rechte an der Grabstätte.
Das Einebnen einer Grabstätte bedarf der vorherigen Genehmigung der
Friedhofsverwaltung. Eine eigenmächtige Einebnung einer Grabstätte ist nicht zulässig.
Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die
Einebnung entstehen, haftete der Verursacher.
