Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrand pyrotechnischer Gegenstände

zuklappen
Frau Lena Warnecke
Ordnungsamt, Gewerbe, Gaststätten, Friedhofsverwaltung, Brandschutz, StandesamtTelefon: 05572 9369-12
Telefax: 05572 9369-91
E-Mail:

Teaser

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bedarf unter Umständen der Erlaubnis des Fleckens Bodenfelde.

Allgemeine Informationen

Nach dem Sprengstoffgesetz und den dazugehörigen Verordnungen sind Feuerwerke in verschiedene Kategorien zu unterteilen:

Kategorie F1 – Kleinstfeuerwerk (z.B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen)

  • ist das ganze Jahr über und für Personen ab 12 Jahren frei zu erwerben
  • darf ohne Genehmigung abgebrannt werden

Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk (Silvesterfeuerwerk)

  • darf von Privatpersonen nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember erworben werden
  • darf von Privatpersonen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden
  • darf nur durch Privatpersonen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • darf nicht an Orten abgebrannt werden, in denen es gesetzlich oder durch Allgemeinverfügung untersagt ist

Kategorie F3 – Mittelfeuerwerk (max. 1000g Nettoexplosivstoffmasse)

  • darf nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber erworben und abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

Kategorie F4 – Großfeuerwerk

  • darf nur von professionellen Pyrotechnikern mit Erlaubnis- und Befähigungsschein erworben und abgebrannt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben

Erteilung einer Erlaubnis für Privatpersonen

Außerhalb vom Zeitraum des 31. Dezember und 1. Januar können Privatpersonen – zu einem besonderen Anlass – einen Antrag auf ein privates Feuerwerk stellen. Der besondere Anlass ist darzulegen und zu begründen. Für die Bearbeitung fallen entsprechende Verwaltungsgebühren an.

Anzeige durch Pyrotechniker

Personen, die als Pyrotechniker über einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein verfügen, müssen geplante Feuerwerke zuvor ebenfalls beim Flecken Bodenfelde anmelden.

Welche Gebühren fallen an?

Genehmigungsgebühr i. H. v. 40,00 €

Zahlungsarten
  • Rechnung
Rechtsgrundlage

§ 24 Abs. 1 SprengV