Als Alternative zum Brennen bietet der Flecken Bodenfelde gegen Entrichtung einer Gebühr die Möglichkeit des Schredderns durch den Bauhof bei Ihnen auf Ihrem Grundstück an. Rufen Sie uns dazu gerne an.
Flecken Bodenfelde
Der Bürgermeister
Bleekstr. 23
37194 Bodenfelde
Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBI. S. 2) in der z. Zt. geltenden Fassung dürfen pflanzliche Abfälle verbrannt werden, welche die Gemeinde hierfür bestimmt.
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die Gemeinde Nebenbestimmungen – insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit – erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken.
Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht folgende
Allgemeinverfügung
In den Kalenderjahren 2009 bis 2013 dürfen im Bereich des Fleckens Bodenfelde trockene pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, vorbehaltlich der Rechte Dritter und unter Beachtung der nachstehenden Sicherheitsauflagen verbrannt werden.
Als Brenntage werden festgelegt:
Vom 16.03. bis zum 15.04. und vom 16.09. bis 15.10. jeweils montags bis samstags von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
Nicht gebrannt werden darf an gesetzlichen Feiertagen oder am Tag unmittelbar davor, bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind und auf moorigem Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten und bei einer Inversionswetterlage.
Sicherheitsauflagen:
· Der Abstand zu Wohn- u. Wirtschaftsgebäuden muss grundsätzlich mindestens 25 Meter betragen.
· Der Durchmesser des Feuers darf 100 cm nicht überschreiten. Es ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.
· Leicht entzündbare und leicht brennbare Materialien sind im Umkreis von 10 Metern um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen.
· Das Feuer darf nur auf unbewachsener Fläche errichtet und betrieben werden. Es ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von mindestens einer volljährigen Person zu beaufsichtigen.
· Gefährlicher Funkenflug und Gefährdung des Straßenverkehrs sind nachhaltig auszuschließen. Durch das Feuer darf das Wohl der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
· Das Verbrennen von Treibsel setzt eine Genehmigung der unteren Abfallbehörde voraus.
Die Beseitigung sonstiger Abfälle durch Verbrennen ist unzulässig.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € nach § 67 Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) angedroht.
Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmungen Nr. 1 und 2 dieser Verfügung zuwiderhandelt, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis zum 31.12.2013.
Rechtsgrundlage für diese Verfügung:
§§ 2, 4 und 6 der BrennVO i. V. m. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVerfG) – in der z. Zt. geltenden Fassung
Begründung:
Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerischer Flächen anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben/Unterpflügen beseitigt werden. Der Flecken Bodenfelde kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet wird.
Nach § 80 Abs. 3 der VwGO wird die sofortige Vollziehung im vorliegenden Fall mit der dringenden erforderlichen Rechtsgrundlage zum Verbrennen vegetationsbedingter pflanzlicher Abfälle im Umfang der Allgemeinverfügung begründet. Ein Aussetzen dieser unverzichtbar erforderlichen Rechtsgrundlage durch die grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln ist wegen des jahreszeitlich und vegetationsbedingten Anfalls von pflanzlichem Abfall und den von ihm ausgehenden Gefahren in Verbindung mit dem nachdrücklich vorhandenen Brennbedürfnis in weiten Teilen der Bevölkerung nicht hinzunehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Flecken Bodenfelde, Bleekstr. 23, 37194 Bodenfelde, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Verfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Str. 5, 37073 Göttingen, gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs zu stellen.
Bodenfelde, 16. März 2009
Flecken Bodenfelde
Der Bürgermeister
gez. Koch
Flecken Bodenfelde
erstellt am 25.03.2010
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